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Satzung des Vereins Schullandheim Ratsgymnasium Bielefeld e.V. vom 11.05.2015

I.

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Schullandheim Ratsgymnasium Bielefeld e.V."
2. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen beim Amtsgericht Bielefeld unter Nr.: VR 1176.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung vom 1.1.1977.
2. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, die Förderung des Umweltbewusstseins und Umweltschutzes durch die Beschäftigung mit dem UNESCO-Weltnaturerbe Wattenmeer und dessen Erhaltung sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung und den Betrieb eines Schullandheimes in Langeoog.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§5
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Ratsgymnasium zu Bielefeld e. V., der es für die Förderung des Ratsgymnasiums Bielefeld zu verwenden hat, ersatzweise für andere Zwecke im Rahmen von § 2 (2).


II. Mitgliedschaft

§7
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins (§ 2) unterstützt. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.

§8
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.

§9
Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.

§ 10 .
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.


IIl. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er besteht aus einem/einer Vorsitzenden und einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und vier Beisitzern. Drei der sechs Vorstandmitglieder sollen dem Kollegium des Ratsgymnasiums
angehören, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende.
2. Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende sein muss.
3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt darin die einzelnen geschäftlichen Tätigkeiten auf die Vorstandsmitglieder in Abstimmung mit dem Kuratorium.

§ 12
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen, längstens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen in Abstimmung mit dem Kuratorium.

§13
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden oder dem/der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden.
2. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, solange kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 14 Kuratorium
Das Kuratorium besteht in der Regel aus mindestens sechs, höchstens zwölf Mitgliedern. Ihm sollen der/die Vorsitzende der Schulpflegschaft oder dessen/deren Stellvertreter(in), der/die Vorsitzende der Vereinigung der Ehemaligen oder dessen/deren Stellvertreter(in) und der/die Vorsitzende des Fördervereins Ratsgymnasium zu Bielefeld e.V. oder dessen/deren Stellvertreter(in) angehören.

§ 15
Das Kuratorium wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.

§ 16
1. Aufgabe des Kuratoriums ist es, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten. Der Vorstand muss für die Geschäftsverteilung auf die einzelnen Vorstandsmitglieder und zu einer Ersatzwahl für ein vor Ablauf der Amtsperiode ausgeschiedenes Vorstandsmitglied sowie bei grundsätzlichen Fragen die Zustimmung des Kuratoriums einholen, außerdem in folgenden Fällen:
a) Investitionen über einen Betrag von € 20.000,-- im Einzelfall,
b) Verfügungen über Grundbesitz,
c) Kreditaufnahmen über mehr als € 20.000,-- jährlich.
2. Der Vorstand ist gehalten, mindestens einmal jährlich dem Kuratorium über die Geschäftsführung und Finanzlage zu berichten und den Jahresabschluss vorzulegen.
§ 17 Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, und zwar innerhalb der ersten sieben Monate einzuberufen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Zehntel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende(n) oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) unter Wahrung einer Einladungsfrist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
4. Die Übermittlung der Einladung an die Mitglieder kann durch die Schüler erfolgen.

§ 18
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung eine andere Mehrheit vorsieht.

§ 19
1. Der Mitgliederversammlung sind der Jahresabschluss zur Beschlussfassung schriftlich vorzulegen und ein Tätigkeitsbericht zu erstatten.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
a) Entlastung des Vorstandes,
b) Haushaltsplan,
c) Wahl von Vorstand und Kuratorium,
d) Bestellung von jährlich zwei Rechnungsprüfern,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.

§ 20
Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Sie haben Buchführung und Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen auch außerhalb der Jahresprüfung in die Buchführung und sonstigen Unterlagen Einblick nehmen.

§ 21 Beurkundung von Beschlüssen
Zu Beginn der Sitzungen von Vorstand und/oder Kuratorium sowie bei der Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter ein Protokollführer zu bestimmen. Die Ergebnisse der Beratungen und die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
Das jeweilige Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Den auf der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern ist auf ihren Antrag eine Abschritt des Protokolls der Mitgliederversammlung zu übersenden.

§ 22 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 11.05.2015 unter Aufhebung der bisherigen Satzung beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.

 

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